Ich weiß, dass es off-topic ist, aber wenn schyby es schon aufs Forenparkett gebracht hat... Deshalb an diejenigen, die Gesetzeskundige sind, hätte ich eine ernstgemeint Frage: Gibt es diesen Paragrafen 67, Absatz 11 StVZO noch? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht - der oben verlinkte Artikel der Lobbyorganisation der organisierten Dosentreiber führt keine Ausnahmen auf.schyby hat geschrieben: Fr 20. Jun 2025, 15:06
Wenn ich die Fahrräder hier so sehe, ohne Reflektoren und teils ohne Scheinwerfer/Rückstrahler,
das ist, egal zu welcher Tageszeit, schon bedenklich und die 20 Euro Bußgeld dürfte man ruhig verzehnfachen, wenn es nach mir ginge.
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/z ... leuchtung/
§ 67 (11) StVZO:
Für Rennräder bis 11 kg gelten Ausnahmen. Zum Beispiel anstelle der Lichtmaschine genügt eine Batterie.
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest montiert zu sein, sind aber mitzuführen
Es handelt sich zwar um ein MTB, das jedoch so um die 10 bis 11 Kg wiegen dürfte. Jedoch kann man an den Klickpedalen erkennen, dass es sich um ein Sportgerät handelt, mit dem man schneller als der Durchschittsradler unterwegs sein dürfte. Die lichttechnische Ausstattung wurde bestimmt im Rucksack mitgeführt.
Um keine Strafen zu bekommen: im Pulk in einer Gruppe von 20 Radlern nebeneinander auf öffentlichen Straßen fahren, obwohl ein Radweg vorhanden wäre. Dann ist es eine Trainingsgruppe. Könnte u. U. den Zorn der Lobbymitglieder auf sich ziehen mit ungeahnten Folgen...
Im anderen Fall mit dem Tourenrad mutmaße ich: da war Jörg schneller als erlaubt unterwegs und die Speichenreflektoren wirbelten davon.