§ 23 KUG
[Ausnahmen von § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Nachtrag: die DSGV gilt nur, wenn nicht durch ein anderes Gesetz andere Bedingungen geregelt werden!
Unterwegs um Bruchhausen-Vilsen
Moderator: hafenbahnhof
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Re: Unterwegs um Bruchhausen-Vilsen
Eigentlich doch ganz einfach: vor dem Hochladen die Gesichter grau oder hautfarbig (dann fällt es nicht so auf) verpixeln (einfach nur einen Punkt mit dem "Pinsel" draufsetzen und gut ist es.
Aber: schöne Bilder die gezeigt werden.
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